Die Heizkosten sind nicht mehr komplett umlagefähig.Ab 2023 werden die CO2-Kosten zwischen Mieter u.Vermieter aufgeteilt

 

Einmal im Jahr wird die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für die Mieter erstellt. Dabei ist zu beachten, dass nur die umlagefähigen Kosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Diese ergeben sich aus der Betriebskosten-verordnung (BetrKV). Ursprünglich trugen Mieter die Kosten für die Kohlendioxidabgabe allein. Um sie zu entlasten, wurde für die Abrechnungsperiode ab 2023 mit dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ein Stufenmodell eingeführt, mit dem die Abgabe zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt wird.

Die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter richtet sich dabei nach dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Mithilfe dieses Wertes wird das Gebäude in das Stufenmodell eingeordnet und das maßgebliche Aufteilungsverhältnis ermittelt.

Das Gesetz sieht eine Aufteilung der Kohlendioxidkosten im Rahmen der regelmäßigen Betriebskostenabrechnung und anhand der (Verbrauchs-) Daten vor, die hierzu erhoben werden. Um das maßgebliche Aufteilungsverhältnis zu ermitteln, ist eine Reihe von Rechenschritten erforderlich; § 11 Abs. 3 CO2KostAufG hatte deshalb die Bundesregierung verpflichtet, eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten zu erstellen und verfügbar zu machen.

Es Aufgabe des Vermieters, sich im Rahmen der Betriebskostenabrechnung um die Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten zu kümmern, so Armin Nowak von der Nowak Immobilien AG aus Berchtesgaden.

Der Gesetzgeber hat hierzu einen Online-Rechner auf der Internetseite des BMWK eingerichtet. Der CO2-Rechner ( https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/ )zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten ermöglicht es, die für ein Gebäude oder eine Wohnung angefallenen Kohlendioxidkosten zu berechnen und aufzuteilen und die grundlegenden Rechenschritte nachzuvollziehen. Das Tool dient der Veranschaulichung und der Hilfestellung bei der Durchführung der notwendigen Rechenschritte.

Die Heizkostenabrechnungsfirmen sind verpflichtet, die entsprechenden Anteile für den Mieter und dem Vermieter auf der Heizkostenabrechnung extra ausweisen. (A.N.)

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