Nowak Hausverwaltung Kolumnen

Aber wie finde/n ich/wir eine gute Hausverwaltung?

Unsere Checkliste:

  • Wenn Sie einen ordentlichen Verwalter suchen, sollten Sie sich sein Büro ansehen?
  • Welche EDV-Ausstattung hat Ihr Verwalter?
  • Wie weit liegt der Bürositz zum Verwaltungsobjekt entfernt?
  • Ist schnelles Handeln möglich?
  • Verfügt Ihr Verwalter über einen guten Handwerkerstamm, der auch im Notfall anrückt?
  • Wie steht der Verwaltervertrag aus, sind alle üblichen Grundleistungen enthalten oder muss man für jede Extraleistung gesondert bezahlen?
  • Sind regelmäßige Ortstermine vorgesehen?
  • Wie funktioniert das Mahnwesen für Mietzahlungen beziehungsweise Wohngeldzahlungen?
  • Wie werden die Konten geführt, wer hat Kontovollmacht?
  • Wie sehen die Abrechnungen aus, sind diese für den Wohnungseigentümer beziehungsweise Mieter verständlich?
  • Wie wird in einer WEG-Anlage die Instandhaltungsrücklage angelegt?
  • Gibt es normale Öffnungszeiten?
  • Welche und wie ausgebildete Mitarbeiter beschäftigt er?
  • Steht ein fest zugeordneter Ansprechpartner für das Haus zur Verfügung?
  • Verfügt er über Referenzen, die er Ihnen nennen kann?
  • Werden auch kleinere Anlagen ab 6 Wohneinheiten angenommen?

Besonders wichtig ist es aber auch, dass Ihr Verwalter ausreichend versichert ist, wenn einmal Vermögensschäden auftreten sollten. Schließlich sind auch die Verwaltungsangestellten Menschen und auch diesen können ungewollte Fehler unterlaufen.

 

Oft stellt sich auch die Frage: Ist ein Verwalter nach dem WEMoG Pflicht?

Viele glauben es, bei großen Wohnanlagen ist es wohl die Regel, aber eine Pflicht für einen Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz gibt es nicht, so der Immobilienexperte Armin Nowak, Vorstand der Nowak Immobilien AG aus Berchtesgaden.

Im Wohnungseigentumsgesetzt steht auch nach der Reform keine Bestimmung, wonach eine Eigentümergemeinschaft verpflichtete ist einen Verwalter zu bestellen. Es wird daher bei vielen kleinen Gemeinschaften bis etwa 4 Wohneinheiten überhaupt kein Verwalter bestellt, wobei dies nicht generell ausgeschlossen sein darf.

Allerdings ist die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ohne einen professionellen Wohnungseigentumsverwalter praktisch nicht möglich, da er ein besonderes Organ ist. Daher kann seine Bestellung auch in der Teilungserklärung gemäß § 19, Abs. 2; Nr. 6 WEMoG (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz) nicht ausgeschlossen werden. Wenn es also keine Hausverwalter gibt, hat jeder Wohnungseigentümer gemäß $ 19, Abs. 2, Nr. 6 WEMoG das Recht, einen zertifizierten Verwalter als besonderes Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen, außer es sind weniger als neun Sondereigentümer. (A.N. Kolumnen)

 

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